Jugendordnung des BSV-Südwestsachsen

§ 1

Die Jugendordnung ist Teil der Satzung des BSV-Südwestsachsen. Durch sie werden die besonderen Belange der Schwimmjugend im BSV-Südwestsachsen geregelt.

Name und Aufgaben

§ 2

Die „Schwimmjugend im BSV-Südwestsachsen“ ist die Gemeinschaft aller Jugendabteilungen der Schwimmvereine und Schwimmabteilungen (nachstehend auch Vereine genannt), soweit die dem BSV-Südwestsachsen angehören.

Sie ist ein Organ des BSV-Südwestsachsen.

Ihre Aufgaben sind

§ 3

  • Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  • Förderung der regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung
  • Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung
  • außerfachliche Zusammenarbeit mit Elternhaus und Schule
  • zeitgemäße Jugendpflege
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
  • Pflege internationaler Verständigung

Allgemeine Grundsätze

§ 4

Die Schwimmjugend im BSV-Südwestsachsen führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des BSV-Südwestsachsen zufließenden Mittel.

Mitgliedschaft

§ 5

Mitglieder der Schwimmjugend im Bezirk Südwestsachsen sind die Jugendabteilungen der dem BSV-Südwestsachsen angeschlossenen Vereine. Sie werden durch die gewählten Jugendwarte (-wartin) vertreten.

Organe

§ 6

Organe der Schwimmjugend im BSV-Südwestsachsen sind

–          der Jugendtag (Jugendvollversammlung)

–          der Jugendausschuss

Jugendtag

§ 7

Der Jugendtag ist das oberste Organ der Schwimmjugend im BSV-Südwestsachsen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,

b) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses,

c) Genehmigung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes

d) Entlastung des Jugendausschusses

e) Wahlen,

f)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 8

(1)   Der Jugendtag besteht aus den von den Jugendabteilungen der Vereine gewählten Jugendwarten bzw. bestellten Vertretern. Die Mitglieder des Jugendausschusses sind in dieser Eigenschaft auf dem Jugendtag stimmberechtigt. JA-Mitglieder können ihre Stimme nicht übertragen.

(2)   Die Jugendabteilungen der Vereine werden durch 1 Stimme für je angefangene 50 Mitglieder (Kinder und Jugendliche) vertreten. Die Vereine sollen eine angemessene Anzahl weiblicher Vertreter entsprechend der Zusammensetzung ihrer Jugendabteilungen entsenden.

§ 9

Der Jugendtag tritt vor dem Bezirkstag zusammen. Über Termin und Ort entscheidet der Jugendausschuss, wenn der Jugendtag keine andere Regelung getroffen hat. Der Jugendtag ist vom Jugendwart durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder durch Rundschreiben mindestens 6 Wochen vorher einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 10

Auf Antrag eines Drittels der Jugendabteilungen des BSV-Südwestsachsen oder aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des Jugendausschusses ist ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

§ 11

Anträge zum Jugendtag können von den Jugendabteilungen der Vereine des BSV-Südwestsachsen und vom Jugendausschuss gestellt werden. Sie sind dem Jugendwart mindestens drei Wochen vor dem Jugendtag schriftlich mit Begründung zuzustellen.

§ 12

Jeder ordnungsgemäß einberufene Jugendtag ist beschlussfähig.

§ 13

Die Geschäftsordnung des BSV-Südwestsachsen ist beim Jugendtag sinngemäß anzuwenden.

§ 14

Bezirksvorstandsmitglieder können an dem Jugendtag teilnehmen.

Jugendausschuss (JA)

§ 15

Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus der/dem Jugendwart/in als Vorsitzende/n, der/dem stellvertretenden Jugendwart/in und bis zu 5 Sachbearbeitern. Der Jugendwart und die Jugendwartin werden auf 2 Jahre gewählt. Der Jugendwart vertritt die Schwimmjugend im BSV-Südwestsachsen. Die Sachbearbeiter werden auf Vorschlag des Jugendwartes vom Vorstand berufen. Ihre Amtszeit endet mit der Wahlperiode.

§ 16

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des BSV-Südwestsachsen und dieser Jugendordnung sowie Beschlüsse des Jugendtages.

§ 17

Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der JA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 18

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der JA Sonderausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des JA.

29.04.2007